Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens Ukamo Inh. Uwe Neupert für Verträge im unternehmerischen Geschäftsverkehr

I. Allgemeine Bestimmungen
II. Liefer- und Leistungsfristen
III. Zahlungsbedingungen
IV. Eigentumsvorbehalt
V. Ansprüche des Kunden bei Mängeln
VI. Schutzrechte
VII. Haftung
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alle unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Änderungen, Ergänzungen oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur dann, wenn sie von uns im Einzelfall ausdrücklich bestätigt werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Unsere Kunden bezeichnen wir nachfolgend mit Kunde, Käufer oder Besteller, für uns verwenden wir nachfolgend auch die Bezeichnung Verkäufer oder Lieferant, daraus folgt nicht, dass diese Bestimmungen nur für Kaufverträge gelten sollen.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine bindende vertragliche Vereinbarung kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande.

2. Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns in Textform abgegeben oder bestätigt worden sind. Nachträgliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden der Vereinbarung bedürfen der Textform.

3. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, handelt es sich bei von uns angegebenen Preisen um Nettopreise in Euro ohne Umsatzsteuer für die Lieferung ab unserem Unternehmenssitz, ohne Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung. Die Umsatzsteuer wird gesondert berechnet, jeweils in der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen gesetzlichen Höhe.

4. Teillieferungen sind zulässig.

5. Die Gefahr geht auf den Kunden über,

  • a) wenn Abholung der Ware durch den Kunden vereinbart ist, mit Übergabe der Ware an den Kunde oder Verzug des Kunden mit der Abnahme,
  • b) wenn Lieferung oder Versand der Ware durch uns vereinbart ist, ohne dass Aufstellung und Montage durch uns vereinbart sind, sobald wir die Ware an den Kunde oder eine von diesem oder uns beauftragte Transportperson übergeben haben oder mit Verzug des Kunden mit der Abnahme oder
  • c) bei Lieferung von Ware, wenn Aufstellung und Montage durch uns vereinbart ist, mit Abnahme der Leistung durch den Kunde oder bei Verzug des Kunden mit der Abnahme.

6. Wir sind berechtigt, von Lieferverträgen – nicht von Werkverträgen – zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegentand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe von Ziffer VII. dieser Bedingungen unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und – wenn der Kunde zurücktreten will – das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

7. Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Auslieferung, so hat der Kunde uns für die Verzugsdauer die bei Speditionen am Ort des Kunden üblichen Lagerkosten zu erstatten. Wir sind aber auch berechtigt, die Einlagerung der Sache bei einer Spedition vorzunehmen und dem Kunden die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen. Die Berechnung weitergehender Schäden an den Kunden ist darüber hinaus möglich.

II. Liefer- und Leistungsfristen

1. Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform zugesagt worden sind.

2. Der Kunde kann von uns die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen nur verlangen, wenn er die von ihm zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben fristgemäß und rechtzeitig vorlegt, Teile rechtzeitig liefert und vertraglich oder gesetzlich geschuldete Vorleistungen rechtzeitig erbringt. Rechtzeitig sind die vorstehend beschriebenen Verpflichtungen des Kunden nur dann erfüllt, wenn sie innerhalb vertraglich vereinbarter Fristen oder nach unserer Aufforderung innerhalb angemessener Fristen erledigt werden. Für den Fall, dass danach Verpflichtungen des Kunden nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich eine vereinbarte Liefer- und Leistungspflicht für Ukamo um den Zeitraum zwischen zu erwartender oder vereinbarter Erfüllung der Verpflichtungen des Kunde und tatsächlicher Erfüllung.

3. Liefer- und Leistungsschwierigkeiten aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt, die erst nach Abschluss des Vertrages eintreten oder Ukamo erst danach ohne Verschulden bekannt werden (wie z. B. unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, unvermeidbare Materialbeschaffungsschwierigkeiten und dergleichen) hat Ukamo nicht zu vertreten. Ist das Leistungshindernis vorübergehender Art, so verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit angemessen. Hat das Ereignis höherer Gewalt dauerndes Unvermögen zur Folge, so ist Ukamo berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.

III. Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind – wenn nicht anders vereinbart – netto Kasse bei Lieferung und Erhalt der Rechnung zu leisten.

Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft als erfolgt. Teilabrechnungen sind zulässig.

2. In der Regel werden wir mit dem Kunden vereinbaren, dass die Ware im Voraus nach Übersendung einer Rechnung durch Überweisung des Rechnungsbetrages auf das in der Rechnung angegebene Girokonto von Ukamo innerhalb der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist erfolgt. Erklärt sich der Kunde mit der vorbeschriebenen Zahlung im Voraus einverstanden, so erhält er hierfür einen Nachlass auf den Kaufpreis von 3 %, dies unabhängig von anderen Nachlässen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Weiterhin erhält der Kunde auf seinen Wunsch hin bei – vollständiger oder teilweiser – Zahlung im Voraus eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes oder eines Kreditversicherers über den Betrag der zu leistenden An- und Vorauszahlung zur Sicherung seiner Ansprüche auf Rückzahlung der von ihm geleisteten An- und Vorauszahlungen (nicht jedoch zur Sicherung von Ansprüchen auf vertragsgemäße Ausführung der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen oder wegen Mängeln). Die Inanspruchnahme des Bürgen aus der Bürgschaft setzt voraus, dass die vereinbarte Lieferung oder Leistung durch Ukamo nicht erfolgt ist und dass ein Insolvenzverfahren über unser Vermögen eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder die eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben wurde bzw. dass wir die Zahlungen endgültig eingestellt haben und nennenswerte Zahlungen, insbesondere auch aus der Verwertung anderer Sicherheiten, durch den Kunden nicht mehr zu erwarten sind. Die Bürgschaftsurkunde wird vor Fälligkeit der Zahlung dem Kunden übersandt werden, jedoch wird die Bürgschaft erst wirksam mit der Folge, dass Ansprüche gegen den Bürgen daraus hergeleitet werden können, wenn die vertraglich vereinbarte An-/Vorauszahlung bei uns eingegangen ist. Die Bürgschaft erlischt mit der Lieferung der Kaufsache oder Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen und – unabhängig davon – mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen.

3. Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle von Ukamo zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können. Soweit der Kunde keine gesonderte Zweckbestimmung angibt, werden die Zahlungen auf offene Forderungen nach den gesetzlichen Vorschriften verrechnet.

4. Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sowie Zinsen sind uns unverzüglich zu vergüten.

5. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt. Wir sind berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.

6. Der Kunde kommt im Fall der Nichtzahlung spätestens zwei Wochen nach Zugang unserer Rechnung mit der Zahlung in Verzug.

7. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte, Ukamo – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu zahlen, soweit wir nicht einen höheren Schaden nachweisen.

8. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird unsere Gesamtforderung sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

2. Der Kunde tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen – Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware von Ukamo schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher unserer Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Kunden mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde an Ukamo mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von Ukamo in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen.

Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Kunde. Erhält der Kunde aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderungen in Schecks bei dem Kunden oder bei einem Geldinstitut des Kunden eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung an uns verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Kunde erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Kunde sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an uns abzuliefern.

3. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für Ukamo. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Ukamo und Kunde darüber einig, dass Ukamo in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Kunde verwahrt die neue Sache für Ukamo mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht Ukamo gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Kunde hiermit Ukamo seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Ukamo in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der an Ukamo abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an Ukamo ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Kunde Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an Ukamo ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der an Ukamo abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

5. Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Der Kunde gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

6. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunde aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

V. Ansprüche des Kunden bei Mängeln

1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2. Bei einem Liefervertrag (nicht bei Werkverträgen) gilt:

  • a) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen.
  • b) Ist der Kauf nicht für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Kunde verpflichtet, uns offensichtliche Sach- und Rechtsmängel, auch Fehl- oder Übermengen, innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen, es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb von sieben Tage nach der Entdeckung in Textform mitzuteilen. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Kunden möglich zu beschreiben.
  • c) Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten im Fall von vorstehend Nr. 2. b) die §§ 377 ff. HGB.
  • d) Unabhängig von vorstehend a) bis c) gilt, dass offensichtliche Schäden an der Transportverpackung bei Entgegennahme der Lieferung gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen sind und dass der Kunde zu veranlassen hat, dass das Transportunternehmen einen entsprechenden aussagekräftigen Vermerk auf dem Lieferschein anbringt. Bei beschädigter Transportverpackung hat der Kunde im Beisein des Mitarbeiters des Transportunternehmens die Öffnung der Transportverpackung zu veranlassen und die Ware auf Unversehrtheit zu prüfen. Sollten Schäden festgestellt werden, so hat der Kunde darauf hinzuwirken, dass deren Art, die beschädigten Teile und die Seriennummer der beschädigten Kartons auf dem Lieferschein des Transportunternehmens vermerkt werden. Sollte der Kunde die mangelhafte Dokumentation von Transportschäden zu vertreten haben, so sind wir nicht verpflichtet, hinsichtlich der beschädigten Ware kostenfreien Ersatz zu liefern bzw. solche Schäden zu ersetzen.

Um eine zügigere Vertrags- und Schadensabwicklung zu gewährleisten, wird der Kunde gebeten, in allen Fällen von Anlieferung beschädigter Ware oder Feststellung von Mängeln an der Ware oder Leistung, Fotos anzufertigen und diese an uns zu übersenden, gerne allein in digitaler Form.

3. Die Mängelansprüche sind nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle und die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

4. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschaden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die Regelungen unter VII.

5. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.

6. Zeigt der Kunde einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung von Ukamo nicht besteht, und hatte der Kunde bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Kunde uns den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen sind wir insbesondere berechtigt, die bei uns entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Kunden verlangte Reparatur, vom Kunden erstattet zu verlangen.

VI. Schutzrechte

1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen – auch in digitaler Form – behält sich Ukamo Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch uns Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag Ukamo nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch Dritten im Rahmen der Angebots- und Vertragsbearbeitung zugänglich gemacht werden, soweit dies zu diesen Zwecken erforderlich ist.

2. Ukamo übernimmt gegenüber dem Kunden in der Bundesrepublik Deutschland die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist.

3. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde uns unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit uns vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden wir von unserer Verpflichtung frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die wir bedingungsgemäß haften und wird deshalb dem Kunde die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so werden wir auf unsere Kosten nach unserer Wahl entweder

  • a) dem Kunde das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder
  • b) den Liefergegenstand schutzrechtsfrei gestalten oder
  • c) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit und Qualität ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt, oder
  • d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen.

4. Nimmt der Kunde Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt unsere Haftung.

5. Ebenso haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt ist oder für eine von ihm nicht voraussehbare Anwendung. Der Kunde hat uns in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.

6. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Kunde wegen der Verlet­zung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzen wir auch keine Folge­schäden, wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

7. Der Kunde erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung der Ukamo zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

VII. Haftung

1. Ukamo haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seines Inhabers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach vorstehenden Sätzen 1 oder 2 dieses Absatzes gegeben ist.

2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 4., die Haftung für Unmöglichkeit nach Absatz 5.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.

  • a) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche nicht von Ukamo zu vertretende Ereignisse, z. B Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
  • b) Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Ukamo oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von Ukamo für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Liefergegenstände begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 4. b) gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach nachstehend Nr. 5 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Soweit die Lieferung unmöglich ist, haften wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Ukamo oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Ukamo sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergebliche Aufwendungen insgesamt auf 20 % des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes gegeben ist. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag nach Nummer 6. dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt.

VIII. Verjährung

1. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – sechs Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln ein Jahr. Soweit eine neue oder neu herzustellende Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr.

2. Die für Schadensersatzansprüche nach vorstehend Ziffer 1. geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen uns, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen unter Ziffern 1. und 2. gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

  • a) Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
  • b) Die Verjährungsfristen gelten zudem nicht, soweit der Kaufgegenstand ein Bauwerk ist oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht oder soweit es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann.
  • c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung bzw. Abnahme unserer Leistungen.

5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Ist der Kunde Kaufmann, so ist – auch für Scheck- und Wechselverfahren – das Gericht zuständig, das für den Sitz von Ukamo zuständig ist und somit ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Kunde ist in diesem Fall jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 1.7.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und dasÜberein­kommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.